Die Satzung des

Bund junger Naturisten (BjN) e. V.


Soweit in dieser Satzung nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Paragrafen.

 

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Bund junger Naturisten (BjN)
  2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“ im Namen tragen.
  3. Der BjN hat seinen Sitz in Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des BjN.

 

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der BjN fördert die demokratisch engagierte Jugendarbeit und hat das Ziel, junge Menschen zu kritischen und selbstständigen Persönlichkeiten zu formen. Mittel hierzu sind unter anderem sportliches Spiel und musische Betätigungen bei Gruppenarbeit, Fahrten, Lagern Treffen, Seminaren auf nationaler Ebene und bei internationalen Jugendbegegnungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG).
  2. Der BjN setzt sich für eine bewusste, naturgemäße Lebensgestaltung zum Zwecke der körperlichen, geistigen und seelischen Gesunderhaltung seiner Mitglieder ein.
  3. Die Zusammenarbeit mit allen Vereinigungen auf nationaler und internationaler Ebene mit gleicher Zielsetzung wird gefördert, sofern es sich hierbei um gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.
  4. Der BjN ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er distanziert sich gegen jegliche Art von Missbrauch, Machtmissbrauch und Fremdenfeindlichkeit.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der BjN ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß §52 der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des BjN fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Beauftragte und die Inhaber von Vereinsämtern, die ehrenamtlich für den Bund tätig werden, haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen gemäß § 670 BGB für ihre Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Bund entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Telekommunikationskosten, Aufwendungen für Büromaterialien und Porto.
  5. Der Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit vollständigen und eindeutigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden können.
  6. Auf Beschluss der Bundesversammlung darf der Verein Mitgliedern in Funktion Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
  7. Jeder Beschluss über die Änderung oder Neufassung der Satzung sollte vor dessen Anmeldung beim Amtsgericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung der Vereinbarkeit mit der angestrebten Gemeinnützigkeit des BjN vorzulegen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder im BjN können nur natürliche Personen sein.
  2. Aktive Mitglieder sind Personen von 0 - 26 Jahren. Erwachsene ab 27 Jahren können ebenfalls aktive Mitglieder werden, aber nur für den Zeitraum, in dem sie in eine Funktion der Bundesleitung gewählt wurden.
  3. Passive (fördernde) Mitglieder sind juristische Personen ab 27 Jahren, die den BjN unterstützen, ohne die Rechte von aktiven Mitgliedern wahrzunehmen.

 

§ 5 Rechte der BjN-Mitglieder

  1. Aktive Mitglieder haben grundsätzlich das Recht an allen Veranstaltungen des Bundes teilzunehmen. Weiteres regelt eine Ordnung, die aber nicht Bestandteil der Satzung ist.
  2. Jedes Mitglied (aktive und passive) hat das Recht an den Bundesversammlungen teilzunehmen.
  3. Stimm- und Antragsrecht bei den Bundesversammlungen haben nur aktive Mitglieder, sofern sie zum Zeitpunkt der Bundesversammlungen keinen Beitragsrückstand haben.
  4. Passive (fördernde) Mitglieder haben Rederecht, aber kein Stimm- und Antragsrecht auf den Bundesversammlungen.
  5. Jedes Mitglied ist bei der Bundesversammlung für jedes Vereinsamt wählbar und hat ab der Wahl Stimmrecht. Der Bundesleiter muss jedoch zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sein.
  6. Jedes Gründungsmitglied, welches seinen Beitrag ordnungsgemäß gezahlt hat, ist stimm- und antragsberechtigt.
  7. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

 

§ 6 Pflichten der BjN-Mitglieder

  1. Alle Mitglieder verpflichten sich zur Anerkennung der Satzung, den jeweiligen Ordnungen, der Ziele, der Einhaltung von Beschlüssen der Organe und zur Wahrung des Ansehens des BjN.
  2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die jeweilig festgesetzten Mitgliederbeiträge und Umlagen fristgerecht und ordnungsgemäß an den BjN abzuführen.
  3. Alle Mitglieder haben die Pflicht, jegliche Änderung der dem BjN gemeldeten persönlichen Daten mitzuteilen. Hierzu zählen insbesondere die Postanschrift und die E-Mail-Adresse.

 

§ 7 Aufnahme, Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den BjN ist schriftlich mit dem Mitgliedsantrag, einer Ausweiskopie und einem Passbild zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Bundesleitung. Bei Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt durch die schriftliche Bestätigung der Bundesleitung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der freiwillige Austritt ist in Textform der Bundesleitung anzuzeigen. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, das Schreiben muss bis zum 30. September bei der Bundesleitung eingegangen sein. Die Beitrags-, Entgelt- und Umlagepflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
  5. Der Ausschluss, ausgesprochen durch die Bundesleitung, kann erfolgen, wenn:               a) ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand bleibt und eine zweimalige schriftliche Mahnung unbeachtet lässt.                                                            b) ein Mitglied das Ansehen des Vereins in Wort oder Schrift schädigt, es gegen die Satzung verstößt oder die Beschlüsse der Organe des BjN nicht einhält.
  6. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied durch schriftliche Erklärung an seine dem Verein angegebene Adresse (Post oder E-Mail-Adresse) unter Angabe des Ausschlussgrundes mitgeteilt. Diese Erklärung gilt drei Werktage nachdem sie an die letzte dem Verein vom Mitglied mitgeteilte Adresse abgesendet wurde als zugestellt.
  7. Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des BjN und ist beim Ausscheiden an die Bundesleitung zurückzusenden.
  8. Mit dem Tag des Ausscheidens eines Mitgliedes erlöschen seine Rechte gegenüber dem BjN.
  9. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt.

 

§ 8 Beiträge

  1. Der BjN erhebt Beiträge für die Mitgliedschaft.
  2. Die Bundesversammlung beschließt alle Beiträge und erlässt eine Ordnung, welche die Höhe der Beiträge festlegt und die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Ordnung ist allen Mitgliedern aktuell und in geeigneter Form bekannt zu machen.

 

§ 9 Organe

 

Die Organe des BjN sind:

  1. Die Bundesversammlung (BV) und die außerordentliche Bundesversammlung (aBV).
  2. Die Bundesleitung (BL) bestehend aus:
  • a) Bundesleiter - (allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB)
  • b) stellvertretender Bundesleiter
  • c) Bundesjugendsprecher

Ihre Amtszeit beginnt mit der Feststellung und Annahme des Wahlergebnisses und endet mit der Neuwahl.

 

 

§ 10 Bundesversammlungen und Wahlen

  1. Die Bundesversammlung (BV) hat jährlich stattzufinden. Die Einladung erfolgt spätestens vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Versammlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung in Textform an die dem BjN mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die Einladung wird von der Bundesleitung veranlasst.
  2. Anträge für die Bundesversammlung sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung in Textform an die Bundesleitung einzureichen. Sie sind bis spätestens zwei Wochen vor der Bundesversammlung den Mitgliedern mitzuteilen.
  3. Eine außerordentliche Bundesversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn eine solche der Bundesleitung unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird und dieses Verlangen von mindestens ein Viertel der Mitglieder unterzeichnet wurde, oder wenn die Bundesleitung es im Interesse des BjN für erforderlich hält.
  4. Über jede Bundesversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Bundesleiter, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Bundesleiter zu unterschreiben.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das Gleiche gilt für die Wahlen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  6. Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens zwei Wochen vor der Bundesversammlung den Mitgliedern mitzuteilen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Bundesversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurden.
  8. Bestandteil der Bundesversammlung sind die Wahlen. Die drei Personen der Bundesleitung werden in einzelnen Wahlgängen jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl der einzelnen Ämter findet offen statt, es sei denn, es wird von mindestens einem anwesenden und stimmberechtigten Mitglied eine geheime Wahl beantragt. Der Bundesleiter muss zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sein.

 

§ 11 Bundesleitung

  1. Die Bundesleitung besteht aus dem Bundesleiter, dem stellvertretenden Bundesleiter und dem Bundesjugendsprecher.
  2. Die Geschäftsführung nach § 26 BGB obliegt dem Bundesleiter.
  3. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Angelegenheiten regelt sich entsprechend dem geltenden Vereins- und Satzungsrecht.
  4. Die Bundesleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Teilnehmer. Mindestens zwei von drei Teilnehmer der Bundesleitung müssen jedoch anwesend sein, damit die Sitzung beschlussfähig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bundesleiters. Eine Bundesleitersitzung ist nur beschlussfähig, wenn sie vom Bundesleiter einberufen wurde.
  5. Der BjN wird durch den Bundesleiter vertreten. Er ist zur Prozessführung nur dann befugt, wenn zuvor die Bundesversammlung in einfacher Mehrheit in jedem Einzelfall gesondert zustimmt hat.
  6. Die Bundesleitung kann zur Unterstützung Beauftragte und Berater einberufen.

 

§ 12 Ordnungen

 

Zur Umsetzung der Satzungsziele kann die Bundesleitung Ordnungen erstellen. Diese Ordnungen werden von der Bundesversammlung beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 13 Haftungsbeschränkung

  1. Der BjN haftet nur bis zur Höhe seines Vermögens.
  2. Die Mitglieder der Bundesleitung haften nur bei deliktischem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 14 Datenschutz

 

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den BjN erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Weiteres regelt eine Ordnung.

 

 

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des BjN kann nur von einer, besonders zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Bundesversammlung beschlossen werden.
  2. Der Auflösungsbeschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder.
  3. Anträge auf Auflösung des BjN müssen drei Wochen vor der außerordentlichen Bundesversammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Sie müssen von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein.
  4. Sofern die Bundesversammlung nichts anderes beschließt, sind der Bundesleiter und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  5. Bei Auflösung des Bundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die „Jugendbildungsstätte Burg Ludwigstein“, welche es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke der Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu verwenden hat.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

  1. Die Bundesversammlung ermächtigt die Bundesleitung Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Veranlassung des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamts notwendig werden und die den Kerngehalt der Satzung nicht berühren.
  2. Die Bundesleitung hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf die Satzungsänderung folgenden Bundesversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

 

 

Die Satzung wurde am 28.03.2016 auf der Gründungsversammlung im Lichtschulheim Glüsingen in der Lüneburger Heide beschlossen.

Zuletzt geändert am 12.10.2016 auf der Sitzung der Bundesleitung nach §16.1

 

Die jeweiligen Geschäftsordnungen befinden sich im Mitgliederbereich.


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